Stellungnahme
22.01.2026
ZurückGerechtigkeit und Wiedergutmachung für die Opfer von Diskriminierung durch die Waadtländer Polizei
Genf, den 22. Januar 2026
Im Herbst 2025 erfuhr die Romandie mit Entsetzen von den Chat-Nachrichten, die mehrere Beamte der Waadtländer Polizei in mehreren WhatsApp-Gruppen ausgetauscht hatten. Das Ausmass war erschütternd: Von rund fünfzig Mitgliedern äusserte sich etwa die Hälfte rassistisch, sexistisch oder neonazistisch – ohne dass sich die stillschweigenden Mitwisser:innen daran zu stören schienen. Da wurde über den Tod eines dreijährigen syrischen Flüchtlingsjungen gespottet und eine Person mit Trisomie 21 verhöhnt, auf einem Foto posierte ein uniformierter Polizist mit Hakenkreuz. Sexistische Aussagen, wonach Frauen «ein Viertel Gehirn» hätten, wurden ebenso verbreitet wie islamophobe und antiarabische Kommentare über «maghrebinisches Wetter … grau, verschleiert und bedrohlich» – und man feierte den Tod von Opfern polizeilicher Gewalt.
Nach den Enthüllungen kündigten die Stadt Lausanne und der Kanton Waadt Disziplinarverfahren an und suspendierten mehrere Polizist:innen. Diese Reaktion war notwendig. Sie lässt jedoch eine zentrale Frage aus: Was ist mit den Verfahren, an denen diese Beamt:innen als Ermittler:innen beteiligt waren? Was ist mit den Menschen – als beschuldigte oder klagende Personen –, deren Dossiers von Funktionsträger:innen mit offen diskriminierenden Haltungen bearbeitet wurden? Und vor allem: Welche Massnahmen wurden ergriffen, um die daraus entstandenen Rechtsverletzungen zu identifizieren und zu beheben?
Nach unserem Kenntnisstand: keine. Dabei ist diese Frage dringend und darf nicht ignoriert werden.
Jede Person, die von einem Strafverfahren betroffen ist – ob als beschuldigte oder als klagende Person –, hat Anspruch darauf, dass ihr Fall von Beamten, Staatsanwältinnen oder Richtern behandelt wird, die ihr keine feindselige Haltung entgegenbringen. Dies ergibt sich aus dem Recht auf Unparteilichkeit der Strafbehörden und auf ein faires Verfahren, einem wesentlichen Grundsatz nationalen wie internationalen Rechts.
Diese Anforderung ist mit dem Recht verbunden, von allen Organen der Rechtspflege ohne Unterscheidung nach Herkunft oder Hautfarbe behandelt zu werden, wie es insbesondere aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung (CERD) folgt – ein wesentlicher Aspekt der Verpflichtung zur Unparteilichkeit. In seinem Urteil Wa Baile gegen die Schweiz (2024) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte klargestellt, dass mangelnde Unparteilichkeit insbesondere auch auf diskriminierenden Überzeugungen einer Person beruhen kann, die in einem Verfahren mitwirkt oder entscheidet.
Spezifisch in Bezug auf rassistische Äusserungen von Angehörigen der Strafbehörden hat der Gerichtshof in Strassburg im Fall Sander gegen Vereinigtes Königreich (2000) festgehalten, dass solche Aussagen geeignet sind, hinreichende Zweifel an der Unparteilichkeit bei der Strafverfolgung oder Beurteilung einer Person aus der betroffenen Gruppe zu wecken.
Vor diesem Hintergrund erscheint die Reaktion der Waadtländer Behörden – und insbesondere der Justiz – auf die Enthüllung des verbreiteten Rassismus innerhalb der Polizei als gravierend unzureichend. So notwendig die Einleitung von Disziplinarverfahren gegen acht beteiligte Beamt:innen war, so wenig wurde bisher hinterfragt, welche konkreten Auswirkungen deren diskriminierende Voreingenommenheit auf Verfahren hat, die von ihnen geführt werden.
Dabei lassen die geäusserten Haltungen und Diskriminierungen ernsthafte Zweifel daran aufkommen, ob diese Personen in der Lage sind, Angehörige der betroffenen Minderheiten mit der gebotenen Unparteilichkeit zu behandeln. Eine Person, die den Nationalsozialismus verherrlicht, kann nicht mit einem Verfahren betraut werden, in das eine jüdische, homosexuelle oder jenische Person involviert ist. Ebenso wenig kann jemand mit islamophoben Ressentiments ein Verfahren gegen eine muslimische Person führen. Und wer den Tod eines schwarzen Mannes in Polizeigewahrsam feiert, darf weder mit der Festnahme noch mit der Befragung oder strafrechtlichen Verfolgung einer afrodescendenten Person betraut sein.
Unter solchen Umständen sind sämtliche Ermittlungshandlungen und Entscheide mit einer offensichtlichen Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren und des Diskriminierungsverbots behaftet. Die betreffenden Verfahren müssen neu aufgerollt und gegebenenfalls von einer Person wiederholt werden, die ausreichende Garantien für Unparteilichkeit bietet. Schliesslich könnten Dutzende, wenn nicht Hunderte Angehörige von Minderheiten auf der Grundlage von Beurteilungen parteiischer Beamt:innen unter grober Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren festgenommen, befragt oder verurteilt worden sein.
Da die Namen der beteiligten Beamt:innen nicht öffentlich sind, ist es den Betroffenen derzeit unmöglich, ihre Rechte geltend zu machen, den Ausstand – auch nachträglich – der betreffenden Beamt:innen zu verlangen und eine Aufhebung oder Revision der jeweiligen Verfahren zu beantragen. Unzulässig wäre auch, die Aufarbeitung staatlicher Rechtsverletzungen den Betroffenen aufzubürden, indem man von ihnen verlangt, allein langwierige, teure und unsichere Verfahren zu führen – obwohl der Staat in Kauf genommen hat, dass in seinen Reihen eine von Rassismus durchsetzte Polizei existiert, ohne wirksam dagegen einzuschreiten.
Um ihrer Verpflichtung nachzukommen, diskriminierende Handlungen wirksam zu verfolgen, zu beseitigen und zu verhindern, und um den Betroffenen eine angemessene Wiedergutmachung zu bieten, müssen die Waadtländer Strafbehörden nun:
- die Verfahren identifizieren, an denen Beamt:innen beteiligt waren, die sich diskriminierend geäussert haben;
- feststellen, welche dieser Verfahren Personen betrafen, die zu den in den WhatsApp-Chats genannten Gruppen gehören;
- von Amtes wegen die Nichtigkeit aller in diesem Zusammenhang vorgenommenen Handlungen aufgrund des Anscheins der Befangenheit feststellen – oder zumindest die betroffenen Personen informieren und ihnen eine Frist einräumen, um die Aufhebung dieser Handlungen zu beantragen.
Der Kampf gegen institutionellen Rassismus darf nicht bei disziplinarischen Sanktionen stehen bleiben. Er erfordert mutige strukturelle Massnahmen, die die Rechte der Opfer respektieren. Nur so kann das Vertrauen in die Justiz wiederhergestellt werden.
Unterzeichnende
- ACAT-Schweiz, Aktion der Christ:innen für die Abschaffung der Folter
- Adriana Garcia Kapeller, Rechtsanwältin, Genf
- Allianz gegen Racial Profiling
- Bénédict de Moerloose, Rechtsanwalt, Genf
- Brigitte Lembwadio Kanyama, Rechtsanwältin, Neuenburg
- Christophe Tafelmacher, Rechtsanwalt, Waadt
- Collectif féministe antiraciste Les Foulards Violets
- Collektiv Afro-Swiss
- Damien Scalia, Gastprofessor an der Universität Lausanne (UNIL)
- Daniel Trajilovic, Rechtsanwalt, Waadt
- Dina Bazarbachi, Rechtsanwältin, Präsidentin der Schweizerischen Liga für Menschenrechte, Genf
- Emma Lidén, Rechtsanwältin, Genf
- Hüsnü Yilmaz, Rechtsanwalt, Waadt
- Jean-Michel Dolivo, ehemaliger Rechtsanwalt, Lausanne
- Les Juristes Progressistes Vaudois
- Ludovic Tirelli, Rechtsanwalt, Waadt
- Luisa Bottarelli, Rechtsanwältin, Waadt
- Meriam Mastour, Juristin, Menschenrechtsexpertin, Lausanne
- Milena Peeva, avocate au Barreau de Genève
- Olivier Peter, Rechtsanwalt, Genf
- Philippe Graff, Rechtsanwalt, Waadt
- Simon Ntah, Rechtsanwalt, Genf
- Tarek Naguib, Experte für Antidiskriminierungsrecht und Menschenrechte
- Unabhängige Kommission zur Aufklärung der Wahrheit über den Tod von Roger Nzoy Wilhelm